RS OGH 2006/1/24 5Ob84/75, 4Ob596/79, 1Ob23/86, 1Ob566/88, 3Ob550/91, 4Ob197/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Generalunternehmer haftet auch dann nach § 1313 a ABGB und nicht bloß für Auswahlverschulden, wenn der Werkbesteller dem Generalunternehmer erlaubt hat, sich zur Erfüllung des Werkvertrages anderer Personen zu bedienen, da aus der Erweiterung des rechtsgeschäftlichen Aktionsradius des Generalunternehmers folgt, daß ihm sowohl die Vorteile als auch das volle Risiko hieraus zukommen.Der Generalunternehmer haftet auch dann nach Paragraph 1313, a ABGB und nicht bloß für Auswahlverschulden, wenn der Werkbesteller dem Generalunternehmer erlaubt hat, sich zur Erfüllung des Werkvertrages anderer Personen zu bedienen, da aus der Erweiterung des rechtsgeschäftlichen Aktionsradius des Generalunternehmers folgt, daß ihm sowohl die Vorteile als auch das volle Risiko hieraus zukommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019582

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0050OB00084_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten