RS OGH 1975/9/23 4Ob39/75

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

EO §307
  1. EO § 307 heute
  2. EO § 307 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 307 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Bei der Hinterlegungsklage ist außer den allgemeinen Erlagsvoraussetzungen des § 307 Abs 1 EO zu prüfen, ob die gepfändete und überwiesene Forderung zu Recht besteht, fällig ist und tatsächlich dem Verpflichteten und nicht etwa einem anderen Forderungsprätendenten zusteht.Bei der Hinterlegungsklage ist außer den allgemeinen Erlagsvoraussetzungen des Paragraph 307, Absatz eins, EO zu prüfen, ob die gepfändete und überwiesene Forderung zu Recht besteht, fällig ist und tatsächlich dem Verpflichteten und nicht etwa einem anderen Forderungsprätendenten zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004095

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00039_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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