Rechtssatz
Auf § 82 a lit a GewO 1859 sind bei Austritt wegen Gesundheitsgefährdung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 26 Z 1 AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.Auf Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 sind bei Austritt wegen Gesundheitsgefährdung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 26, Ziffer eins, AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Analogie, Angestellte, Gefährdung, Gefahr, Beeinträchtigung, Bedrohung, Krankheit, Erkrankung, Arbeiter, Auflösung, Ende, Beendigung, HilfsarbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011