RS OGH 2011/1/25 4Ob41/75, 9ObA38/87, 8ObA88/10i, 8ObA82/10g

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Rechtssatz

Auf § 82 a lit a GewO 1859 sind bei Austritt wegen Gesundheitsgefährdung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 26 Z 1 AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.Auf Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 sind bei Austritt wegen Gesundheitsgefährdung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 26, Ziffer eins, AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Analogie, Angestellte, Gefährdung, Gefahr, Beeinträchtigung, Bedrohung, Krankheit, Erkrankung, Arbeiter, Auflösung, Ende, Beendigung, Hilfsarbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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