Norm
ArbGerG §1 Abs2 IIRechtssatz
Die Hinterlegungsklage nach § 307 EO des Überweisungsgläubigers ist beim Arbeitsgericht anhängig zu machen, wenn die gepfändete und überwiesene Forderung einem Arbeitsverhältnis entspringt.Die Hinterlegungsklage nach Paragraph 307, EO des Überweisungsgläubigers ist beim Arbeitsgericht anhängig zu machen, wenn die gepfändete und überwiesene Forderung einem Arbeitsverhältnis entspringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004138Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00039_7500000_003