Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch gemäß § 9 UWG richtet sich nicht nur dagegen, daß Waren mit der geschützten Marke versehen werden, sondern gegen jede Verwendung der Marke, somit auch gegen die Verwendung zur Bildung eines Firmennamens (ÖBl 1957,87). ("Therma" - Madrider Übereinkommen BGBl 1973/400).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015