RS OGH 2021/8/3 5Ob57/75, 2Ob634/87, 8Ob90/12m, 8Ob74/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
beobachten
merken

Norm

WG Art70 Abs1

Rechtssatz

Der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels verjährt nach Art 70 Abs 1 WG in drei Jahren vom Verfallstag an gerechnet, auch wenn der Verfallstag ein Feiertag war.Der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels verjährt nach Artikel 70, Absatz eins, WG in drei Jahren vom Verfallstag an gerechnet, auch wenn der Verfallstag ein Feiertag war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten