RS OGH 1987/7/17 4Ob33/75; 9ObA17/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

ABGB §1162 II
AngG §27 B
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

1./ Die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sofort an die Arbeit zu gehen, oder er sei fristlos entlassen, ist eine wirksame Entlassungserklärung, ungeachtet des Umstandes, daß dadurch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, durch sofortige Wiederaufnahme der Arbeit die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens noch im letzten Augenblick abzuwenden.

2./ Die darauffolgende Antwort des Arbeitnehmers "er gehe", ist eine Bekräftigung seiner Arbeitsverweigerung und keine Austrittserklärung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 33/75
    Veröff: Arb 9375 = SozM IA/d,1151 = ZAS 1977/24 S 174 (Futscher)
  • RS0029137">9 ObA 17/87
    Entscheidungstext OGH 17.07.1987 9 ObA 17/87
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Arbeitnehmer "brauche nicht mehr zu kommen", wenn er trotz Verweigerung des erbetenen Urlaubes wegfahre. (T1) Veröff: WBl 1987,342 = Arb 10649

Schlagworte

Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Bedingung, Angestellte, Anweisung, Weisung, Anordnung, Erholungsurlaub, Antritt, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Auflösung, vorzeitige Lösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029137

Im RIS seit

23.09.1975

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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