Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Bestätigende Entscheidung, wenn die zweite Instanz in den Spruch des Zwischenurteiles nach § 393 Abs 1 ZPO den Grund des Anspruches einfügt, sofern aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmbar ist, daß sie sich nur auf diesen Anspruch bezieht (es lag objektive Klagshäufung vor; Teilerledigung durch Erstgericht).Bestätigende Entscheidung, wenn die zweite Instanz in den Spruch des Zwischenurteiles nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO den Grund des Anspruches einfügt, sofern aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmbar ist, daß sie sich nur auf diesen Anspruch bezieht (es lag objektive Klagshäufung vor; Teilerledigung durch Erstgericht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041018Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00084_7500000_002