RS OGH 2017/1/24 1Ob146/75, 2Ob236/00w, 4Ob176/07x, 1Ob173/13t, 4Ob257/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1975
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Norm

ZPO §235 A1
ZPO §235 D
ZPO §235 F
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn die gemeinsam ergangene Entscheidung des Erstgerichtes über Klagsänderung und in der Sache selbst sowohl durch Berufung als auch durch Rekurs angefochten wird, dann hat das Rechtsmittelgericht zunächst über den Rekurs zu entscheiden. Erachtet es die Klagsänderung für zulässig, dann hat es, wenn die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteils ausreichen, der Entscheidung über die Berufung sofort die geänderte Klage zugrunde zu legen. Reichen aber die Sachgrundlagen nicht für die Entscheidung über die infolge Berechtigung des Rekurses geänderte Klage aus, so hat das Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuzulassen und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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