RS OGH 1975/9/24 1Ob109/75, 5Ob549/84, 1Ob341/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1975
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Norm

ABGB §547
ABGB §548
ABGB §810
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. Auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft können daher die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB nur sinngemäß angewendet werden (SZ 8/5, 6 Ob 2/65).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 109/75
    Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 109/75
    Veröff: SZ 48/96
  • 5 Ob 549/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 549/84
    Auch; nur: Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. (T1)
  • 1 Ob 341/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 341/99z
    nur: Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. (T2); Veröff: SZ 73/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008163

Dokumentnummer

JJR_19750924_OGH0002_0010OB00109_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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