RS OGH 1975/9/25 2Ob131/75

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Veröffentlicht am 25.09.1975
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Norm

ABGB §1327 c1

Rechtssatz

Über jene Einkommensbeträge, die - ähnlich den Steuern und öffentlichen Abgaben aller Art - der Getötete an Sozialversicherungspflichtbeiträgen welcher Art immer für sich und die mitversicherte Ehefrau abzuführen verpflichtet war, konnte er nicht frei verfügen. Sie sind auch nicht - in dem sie betreffenden Anteil - der Ehefrau zugeflossen und haben daher bei Berechnung des Entganges nicht Berücksichtigung zu finden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 131/75
    Entscheidungstext OGH 25.09.1975 2 Ob 131/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031926

Dokumentnummer

JJR_19750925_OGH0002_0020OB00131_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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