Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Über jene Einkommensbeträge, die - ähnlich den Steuern und öffentlichen Abgaben aller Art - der Getötete an Sozialversicherungspflichtbeiträgen welcher Art immer für sich und die mitversicherte Ehefrau abzuführen verpflichtet war, konnte er nicht frei verfügen. Sie sind auch nicht - in dem sie betreffenden Anteil - der Ehefrau zugeflossen und haben daher bei Berechnung des Entganges nicht Berücksichtigung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031926Dokumentnummer
JJR_19750925_OGH0002_0020OB00131_7500000_001