RS OGH 1975/9/25 7Ob167/75

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Veröffentlicht am 25.09.1975
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Norm

ABGB §149
JN §112

Rechtssatz

Eine im Sinne des § 149 ABGB erfolgende Bestellung eines Vermögenskurators zur Besorgung einzelner Geschäfte fällt unter diese subsidiäre Zuständigkeitsnorm. Gemäß dem § 112 Abs 2 JN ist für die Bestellung eines solchen Kurators jenes Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Kurators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 167/75
    Entscheidungstext OGH 25.09.1975 7 Ob 167/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048027

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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