Norm
StGB §17Rechtssatz
Unrichtige Bezeichnung der Tat als Verbrechen (wegen § 39 StGB) statt richtig als Vergehen stellt keine materielle Nichtigkeit dar (weil diese unrichtige Bezeichnung nicht die Unterstellung der Tat unter ein Strafgesetz, sondern nur die Einteilung der strafbaren Handlungen betrifft - daher keine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO - siehe Beratungsprotokoll).Unrichtige Bezeichnung der Tat als Verbrechen (wegen Paragraph 39, StGB) statt richtig als Vergehen stellt keine materielle Nichtigkeit dar (weil diese unrichtige Bezeichnung nicht die Unterstellung der Tat unter ein Strafgesetz, sondern nur die Einteilung der strafbaren Handlungen betrifft - daher keine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - siehe Beratungsprotokoll).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021