Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Auf welchen Teil der Forderung des Überweisungsgläubigers eine zur vollständigen Befriedigung der betriebenen Forderung nicht ausreichende Zahlung anzurechnen ist, hängt nicht vom Willen des Drittschuldners ab, sondern ist nach den Vorschriften der EO zu beurteilen. Für den Drittschuldner ist nur der Gesamtbetrag der Forderung des Überweisungsgläubigers einerseits und die Höhe seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Überweisungsschuldner andererseits maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004210Dokumentnummer
JJR_19750930_OGH0002_0030OB00141_7500000_002