RS OGH 1975/9/30 5Zst10/75

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Veröffentlicht am 30.09.1975
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Norm

StGB §6 F
StGB §80 C
StGB §88 C

Rechtssatz

Oberstes Gericht der DDR

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Vornahme ärztlicher Diagnostik setzt als erstes voraus, daß der Arzt ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Eine Fehldiagnose bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes weist keine strafrechtliche Relevanz auf. Sie kann bei Eintritt schädlicher Folgen für den Patienten nur dann zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen, wenn sie auf einer Verletzung der Sorgfaltspflicht beruhte oder im weiteren Verlauf der Erkrankung des Patienten unter einer Pflichtverletzung aufrechterhalten wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Zst 10/75
    Entscheidungstext AUSL 30.09.1975 5 Zst 10/75
    Veröff: NJ 1975,692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:1975:RS0105842

Dokumentnummer

JJR_19750930_AUSL002_005ZST00010_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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