RS OGH 1975/9/30 3Ob167/75, 3Ob65/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1975
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Norm

EO §35 Af
EO §35 E
EO §35 H

Rechtssatz

Wird behauptet, daß der Unterhaltsanspruch wegen Wegfalles der Unterhaltspflicht als solcher - nicht etwa bloß einzelner Fälligkeiten wie Zahlung usw - erloschen sei, so erfaßt eine derartige Klage einheitlich den gesamten Anspruch und damit alle Monatsfälligkeiten, unabhängig davon, ob einzelne von ihnen bei Klagseinbringung erst künftig fällig wurden und bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits fällig geworden waren. Klagsgegenstand ist dann der Unterhaltsanspruch als solcher, dessen Erlöschen aus einem einheitlichen Rechtsgrund geltend gemacht wird. Das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers an einer einheitlichen Entscheidung besteht unabhängig von zwischenzeitigen exekutiven Befriedigungen in Ansehung einzelner Monatsraten fort.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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