RS OGH 1975/9/30 3Ob141/75

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Veröffentlicht am 30.09.1975
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Norm

ABGB §1406
ABGB §1416
EO §312 Abs1

Rechtssatz

In der Erklärung des Drittschuldners an den Überweisungsgläubier, sich persönlich zu verpflichten die Haftung für die noch offenen Kosten zu tragen, liegt eine Übernahme der Haftung für die Forderung des Überweisungsgläubigers bis zur Höhe des diesem an Prozeß- und Exekutionskosten zugesprochenen Betrages, vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 141/75
    Entscheidungstext OGH 30.09.1975 3 Ob 141/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004215

Dokumentnummer

JJR_19750930_OGH0002_0030OB00141_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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