Norm
ABGB §1406Rechtssatz
In der Erklärung des Drittschuldners an den Überweisungsgläubier, sich persönlich zu verpflichten die Haftung für die noch offenen Kosten zu tragen, liegt eine Übernahme der Haftung für die Forderung des Überweisungsgläubigers bis zur Höhe des diesem an Prozeß- und Exekutionskosten zugesprochenen Betrages, vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004215Dokumentnummer
JJR_19750930_OGH0002_0030OB00141_7500000_003