Norm
ABGB §863 CIIRechtssatz
In der Regel wird ein konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsansprüche wegen vorhandener Sachmängel nur dann anzunehmen sein, wenn der Erwerber die mangelhafte Sache in Kenntnis ihrer Mängel ohne jeden Vorbehalt als Erfüllung angenommen oder erklärt hat, dass er die Ware (Leistung) billige bzw genehmige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014260Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010