Norm
JN §42Rechtssatz
Die Bindungswirkung (§ 42 Abs 3 JN) einer formell rechtskräftigen Entscheidung über eine Prozeßeinrede setzt auch die Nämlichkeit des der Entscheidung über die Prozeßvoraussetzung zugrundeliegenden Tatbestandes voraus.Die Bindungswirkung (Paragraph 42, Absatz 3, JN) einer formell rechtskräftigen Entscheidung über eine Prozeßeinrede setzt auch die Nämlichkeit des der Entscheidung über die Prozeßvoraussetzung zugrundeliegenden Tatbestandes voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039841Dokumentnummer
JJR_19751002_OGH0002_0070OB00178_7500000_001