RS OGH 1975/10/7 5Ob166/75

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Veröffentlicht am 07.10.1975
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Rechtssatz

In der Unterlassung einer der im § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch den Außerstreitrichter liegt weder eine Nichtigkeit noch ein solcher Verfahrensmangel, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden müßte.In der Unterlassung einer der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch den Außerstreitrichter liegt weder eine Nichtigkeit noch ein solcher Verfahrensmangel, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden müßte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 166/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 5 Ob 166/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006440

Dokumentnummer

JJR_19751007_OGH0002_0050OB00166_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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