Rechtssatz
In der Unterlassung einer der im § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch den Außerstreitrichter liegt weder eine Nichtigkeit noch ein solcher Verfahrensmangel, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden müßte.In der Unterlassung einer der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch den Außerstreitrichter liegt weder eine Nichtigkeit noch ein solcher Verfahrensmangel, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006440Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0050OB00166_7500000_001