RS OGH 1975/10/7 4Ob596/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1975
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Norm

ABGB §276 Ie
AußStrG §16 BIII2c

Rechtssatz

Die Ansicht, daß dann, wenn die möglichen "Teilnehmer am Geschäft" bekannt sind, aber ungewiß ist, wer aus diesem bestimmt abgegrenzten und bekannten Personenkreis tatsächlich "der Teilnehmer" ist, dieser oder diese nicht "unbekannt" im Sinne des § 276 ABGB seien, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 596/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 596/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045670

Dokumentnummer

JJR_19751007_OGH0002_0040OB00596_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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