Norm
EFZG §2 Abs1Rechtssatz
Die vierzehntätige Frist ist eine Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung, deren Nichterfüllung im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung eine Entgeltfortzahlung überhaupt und nicht nur bis zum Ablauf der Frist ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058554Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00056_7500000_008