Norm
ABGB §862aRechtssatz
"Bekannt" erfordert nicht, daß der Arbeitgeber von der Schwangerschaft zur Zeit der Kündigung tatsächlich weiß. Kenntnis muß schon dann angenommen werden, wenn die Mitteilung unter Umständen erfolgte, welche die Kenntnisnahme unter normalen Umständen erwarten ließ, wenn also die Mitteilung in den "Machtbereich" des Dienstgebers gelangte, sodaß dieser sich unter normalen Umständen vom Erklärungsinhalt Kenntnis verschaffen konnte. Es ist nicht erforderlich, daß der Dienstgeber sich diese Kenntnis wirklich verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde ( etwa durch Nichtöffnen eines an ihn gerichteten und ihm zugekommenen Briefes ) die Rechtsfolgen einer Kenntnisnahme zu vereiteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014106Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00057_7500000_001