Norm
ABGB §879 CIIo5Rechtssatz
Richtet sich das Beschäftigungsverbot sowohl an denjenigen, der die Tätigkeit anordnet oder entgegennimmt, als an denjenigen, der sie ausübt, kann auch ein Schutzbedürfnis des Dienstnehmers, das einer jederzeitigen Beendigung des geschaffenen Zustandes entgegenstünde, nicht anerkannt werden (SZ 28/153).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016847Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00042_7500000_001