Norm
ABGB §287Rechtssatz
Als öffentliches Gut sind alle Sachen anzusehen, die dem allgemeinen Gebrauch überlassen sind. Das Eigentum daran steht dann, wenn sich weder aus dem Grundbuch, noch aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, dem Bund, dem Land oder der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009810Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00596_7500000_001