Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Die Möglichkeit, einen Kurator gemäß § 276 ABGB (zweiter Fall) zu bestellen, setzt zunächst voraus, daß die "Teilnehmer an einem Geschäft" "dem Gericht zur Zeit noch unbekannt" sind. Dies ist der Fall, wenn das Gericht nicht weiß, ob solche Teilnehmer vorhanden sind. Eine Kuratorbestellung nach der angeführten Gesetzesstelle kommt aber nicht in Betracht, wenn der Name des "Teilnehmers am Geschäft" bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049296Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00596_7500000_002