RS OGH 1975/10/7 4Ob596/75

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Veröffentlicht am 07.10.1975
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Norm

ABGB §276 Ie

Rechtssatz

Die Möglichkeit, einen Kurator gemäß § 276 ABGB (zweiter Fall) zu bestellen, setzt zunächst voraus, daß die "Teilnehmer an einem Geschäft" "dem Gericht zur Zeit noch unbekannt" sind. Dies ist der Fall, wenn das Gericht nicht weiß, ob solche Teilnehmer vorhanden sind. Eine Kuratorbestellung nach der angeführten Gesetzesstelle kommt aber nicht in Betracht, wenn der Name des "Teilnehmers am Geschäft" bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 596/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 596/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049296

Dokumentnummer

JJR_19751007_OGH0002_0040OB00596_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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