RS OGH 1976/5/25 10Os103/75, 12Os29/76

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Veröffentlicht am 07.10.1975
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Rechtssatz

Ob bei Anlaßtaten, die vor dem Inkrafttreten des StGB begangen, jedoch erst nach dem 31.12.1974 abgeurteilt wurden, eine Maßnahme nach § 23 StGB angeordnet werden darf, bestimmt sich ausschließlich nach § 322 Abs 1 und 2 StGB (und somit unabhängig von den Vorschriften der §§ 1 und 61 StGB).Ob bei Anlaßtaten, die vor dem Inkrafttreten des StGB begangen, jedoch erst nach dem 31.12.1974 abgeurteilt wurden, eine Maßnahme nach Paragraph 23, StGB angeordnet werden darf, bestimmt sich ausschließlich nach Paragraph 322, Absatz eins und 2 StGB (und somit unabhängig von den Vorschriften der Paragraphen eins und 61 StGB).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 103/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 10 Os 103/75
  • 12 Os 29/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 12 Os 29/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090177

Dokumentnummer

JJR_19751007_OGH0002_0100OS00103_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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