Norm
StGB §23Rechtssatz
Ob bei Anlaßtaten, die vor dem Inkrafttreten des StGB begangen, jedoch erst nach dem 31.12.1974 abgeurteilt wurden, eine Maßnahme nach § 23 StGB angeordnet werden darf, bestimmt sich ausschließlich nach § 322 Abs 1 und 2 StGB (und somit unabhängig von den Vorschriften der §§ 1 und 61 StGB).Ob bei Anlaßtaten, die vor dem Inkrafttreten des StGB begangen, jedoch erst nach dem 31.12.1974 abgeurteilt wurden, eine Maßnahme nach Paragraph 23, StGB angeordnet werden darf, bestimmt sich ausschließlich nach Paragraph 322, Absatz eins und 2 StGB (und somit unabhängig von den Vorschriften der Paragraphen eins und 61 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090177Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0100OS00103_7500000_001