Norm
ABGB §938 ARechtssatz
Mangels Schenkungsabsicht kann auch eine gemischte Schenkung nicht vorliegen, die ohnehin nicht etwa schon anzunehmen wäre, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller als die der anderen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012