RS OGH 2017/12/21 1Ob212/75, 5Ob7/80, 33Ob18/82, 5Ob172/08t, 5Ob92/12h, 5Ob240/12y, 5Ob159/13p, 5Ob2

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Veröffentlicht am 08.10.1975
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Norm

GBG §8
GBG §9
GBG §35

Rechtssatz

Anwartschaften auf künftige Rechte können durch Einverleibung (Verdinglichung) nicht verwirklicht werden. Ehe eine grundbücherliche Eintragung erfolgen kann, muss vielmehr der Eintritt des unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumten Rechts urkundlich nachgewiesen werden (Bartsch, GBG 7. Auflage, 141).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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