RS OGH 1987/11/19 8Ob208/75, 8Ob37/87 (8Ob38/87)

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Veröffentlicht am 08.10.1975
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Rechtssatz

Nach § 215 a ASVG könnte zwar die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung einer Witwenrente an die Hinterbliebene wiederaufleben, doch ist Voraussetzung für die Bejahung seines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers die Möglichkeit übergangsfähiger Leistungen. Für die nach Wiederverehelichung der Witwe zu erbringenden Leistungen fehlt es jedoch an einem zeitlich kongruenten Deckungsfonds, sodaß eine Legalzession nicht mehr erfolgen kann.Nach Paragraph 215, a ASVG könnte zwar die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung einer Witwenrente an die Hinterbliebene wiederaufleben, doch ist Voraussetzung für die Bejahung seines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers die Möglichkeit übergangsfähiger Leistungen. Für die nach Wiederverehelichung der Witwe zu erbringenden Leistungen fehlt es jedoch an einem zeitlich kongruenten Deckungsfonds, sodaß eine Legalzession nicht mehr erfolgen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 208/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 8 Ob 208/75
    Veröff: ZVR 1976/153 S 144
  • RS0031902">8 Ob 37/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 37/87
    Auch; Veröff: ZVR 1988/141 S 132 = SZ 60/249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031902

Dokumentnummer

JJR_19751008_OGH0002_0080OB00208_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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