Rechtssatz
Günstigkeitsvergleich zwischen § 108 StGB und § 461/197 StG; es ist altes Recht anzuwenden (höhere Obergrenze in § 108 StGB; daß § 108 StGB keine Untergrenze enthält, während § 460 StG eine solche von einer Woche vorsieht, fällt gegenüber der großen Differenz der Obergrenzen nicht ins Gewicht).Günstigkeitsvergleich zwischen Paragraph 108, StGB und Paragraph 461 /, 197, StG; es ist altes Recht anzuwenden (höhere Obergrenze in Paragraph 108, StGB; daß Paragraph 108, StGB keine Untergrenze enthält, während Paragraph 460, StG eine solche von einer Woche vorsieht, fällt gegenüber der großen Differenz der Obergrenzen nicht ins Gewicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091985Dokumentnummer
JJR_19751008_OGH0002_0090OS00071_7500000_001