RS OGH 2023/11/9 5Ob158/75; 5Ob31/76; 5Ob517/87; 5Ob70/90 (5Ob71/90); 5Ob67/92; 5Ob141/94; 5Ob67/02t

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Veröffentlicht am 14.10.1975
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Norm

GBG §26 Abs2
GBG §36
GBG §94 Abs1 Z3 D

Rechtssatz

In der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag muß der Rechtsgrund nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden; es genügt vielmehr, daß in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060402

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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