RS OGH 1975/10/14 5Ob92/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1975
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Norm

ABGB §1358
ABGB §1422
AGBKr Pkt17

Rechtssatz

Der Bank, auf die gemäß § 1358 oder § 1422 ABGB eine Forderung übergeht, stehen gegen den Schuldner, der auch ihr Kunde ist (hier: Bankgarantie), nicht von vornherein die ihr nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1961, eröffneten Sicherungsmittel zu, weil ihre Haftung dann nicht auf Grund der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und dem in Anspruch genommenen Bankkunden besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 92/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 92/75
    Veröff: QuHGZ 1976 H3/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032363

Dokumentnummer

JJR_19751014_OGH0002_0050OB00092_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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