Norm
StGB §39Rechtssatz
Mit der unter Berufung auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO aufgestellten Behauptung, daß § 39 StGB unrichtig angewendet worden ist, macht der Beschwerdeführer (nur) einen Berufungsgrund geltend und bringt demnach weder den zitierten noch einen anderen der im § 281 Abs 1 StPO genannten Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, wenn das Gericht nicht die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung überschritten hat.Mit der unter Berufung auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgestellten Behauptung, daß Paragraph 39, StGB unrichtig angewendet worden ist, macht der Beschwerdeführer (nur) einen Berufungsgrund geltend und bringt demnach weder den zitierten noch einen anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO genannten Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, wenn das Gericht nicht die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung überschritten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091374Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0120OS00136_7500000_001