RS OGH 1975/10/14 5Ob164/75

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Veröffentlicht am 14.10.1975
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Norm

ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Zum Gebrauch des Bestandobjektes gehört bei einer freistehenden, von der öffentlichen Straße abgesetzten Garage auch die freie Benützung der Abfahrt und Zufahrt über die Liegenschaft, insbesondere eines hiefür gewidmeten Zufahrtsweges. Daraus ergibt sich aber kein Recht des Bestandnehmers, das Kraftfahrzeug auf dem Zufahrtsweg abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 164/75
    Veröff: MietSlg 27178

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020859

Dokumentnummer

JJR_19751014_OGH0002_0050OB00164_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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