Norm
EGJN ArtIXRechtssatz
Inländisches Vermögen eines im Ausland wohnhaften Beklagten sieht das Gesetz (§ 99 Abs 1 JN) als ausreichende Inlandsbeziehung an, um die inländische Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu bejahen.Inländisches Vermögen eines im Ausland wohnhaften Beklagten sieht das Gesetz (Paragraph 99, Absatz eins, JN) als ausreichende Inlandsbeziehung an, um die inländische Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041937Dokumentnummer
JJR_19751015_OGH0002_0010OB00196_7500000_003