RS OGH 1980/7/3 1Ob196/75, 8Ob524/80

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Veröffentlicht am 15.10.1975
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Rechtssatz

Inländisches Vermögen eines im Ausland wohnhaften Beklagten sieht das Gesetz (§ 99 Abs 1 JN) als ausreichende Inlandsbeziehung an, um die inländische Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu bejahen.Inländisches Vermögen eines im Ausland wohnhaften Beklagten sieht das Gesetz (Paragraph 99, Absatz eins, JN) als ausreichende Inlandsbeziehung an, um die inländische Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 196/75
    Entscheidungstext OGH 15.10.1975 1 Ob 196/75
    Veröff: ZfRV 1979,206 (Glosse von Schwimann)
  • 8 Ob 524/80
    Entscheidungstext OGH 03.07.1980 8 Ob 524/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041937

Dokumentnummer

JJR_19751015_OGH0002_0010OB00196_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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