RS OGH 1975/10/16 7Ob151/75

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Veröffentlicht am 16.10.1975
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Rechtssatz

1./ Begehrt der Enteignete gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung, so ist nicht die Behörde, die im Verwaltungsverfahren in erster Instanz entschieden hat, sondern derjenige, für den enteignet wurde, Antragsgegner.

2./ Bezeichnet der Enteignete die Verwaltungsbehörde als Antragsgegner, ist aber der Enteigner aus dem Antrag zu erkennen, so ist die Bezeichnung des Antragsgegners auf den Namen des Enteigners zu berichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053507

Dokumentnummer

JJR_19751016_OGH0002_0070OB00151_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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