Rechtssatz
Als "Beteiligter" im Sinne des § 8 EKHG ist jeder zu verstehen, der wegen des Unfalles ersatzpflichtig werden kann, also neben dem Halter eines Kraftfahrzeuges auch der Lenker.Als "Beteiligter" im Sinne des Paragraph 8, EKHG ist jeder zu verstehen, der wegen des Unfalles ersatzpflichtig werden kann, also neben dem Halter eines Kraftfahrzeuges auch der Lenker.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058173Im RIS seit
16.10.1975Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024