Norm
ABGB §1098 IIaRechtssatz
Vermieter ist nicht verpflichtet, einer über das vertraglich festgelegte Gebrauchsrecht hinausgehenden Benützung der Außenfläche zu Reklamezwecken zuzustimmen, sofern das Unterbleiben der geplanten Reklame nur eine Benachteiligung des Mieters im Wettbewerb, aber keine Existenzgefährdung bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020470Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0070OB00174_7500000_001