RS OGH 2013/10/3 4Ob612/75 (4Ob613/75, 4Ob614/75), 6Ob2317/96w, 5Ob122/03g, 5Ob119/13f

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Veröffentlicht am 21.10.1975
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Rechtssatz

Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages sowie der Stichtag der Verrechnung, sind keineswegs wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß (vgl MietSlg 20080), nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen.Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages sowie der Stichtag der Verrechnung, sind keineswegs wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß vergleiche MietSlg 20080), nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0019207">4 Ob 612/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 612/75
    Veröff: NZ 1977,56 = MietSlg 27121
  • RS0019207">6 Ob 2317/96w
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 2317/96w
  • RS0019207">5 Ob 122/03g
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 122/03g
    Auch
  • RS0019207">5 Ob 119/13f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 119/13f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019207

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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