Norm
ABGB §1068Rechtssatz
Wird im Zusammenhang mit einem Ausgedingsvertrag ein Wiederkaufsrecht für den Fall vereinbart, daß der Ausgedingsbelastete seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, so spielen - ähnliche wie im sogenannten Unvergleichsfall - unbedeutende Vertragsverletzungen keine Rolle. Andernfalls könnte der Ausgedingsberechtigte durch eigenes unleidliches Verhalten die Bedingung zur Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes willkürlich herbeiführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020214Dokumentnummer
JJR_19751023_OGH0002_0070OB00166_7500000_001