Norm
KFG 1967 §64 Abs1Rechtssatz
Nach § 64 Abs 1 KFG 1967 ist wohl das Lenken eines Kraftfahrzeugs unter den näher bezeichneten Voraussetzungen, nicht aber das Überlassen zum Lenken unzulässig.Nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 ist wohl das Lenken eines Kraftfahrzeugs unter den näher bezeichneten Voraussetzungen, nicht aber das Überlassen zum Lenken unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065503Dokumentnummer
JJR_19751023_OGH0002_0020OB00163_7500000_001