Rechtssatz
Weder vollendeter noch (mangels Ausführungsnähe) versuchter Betrug, sondern Vorbereitungshandlung zum Betrug, wenn der Täter, um gegen Kaufpreisstundung einen Gegenstand herauszulocken, seinen Partner zunächst unter der Vorgabe, von ihm diesen Gegenstand gegen Barzahlung zu erwerben, veranlaßt ihn seinerseits gegen Barzahlung von einem Dritten zu kaufen, wobei es aber sodann erst einer weiteren Täuschungshandlung des Täters bedurft hätte, um - gemäß dem vorgefaßten Tatplan - dem Getäuschten die Sache schon vor Bezahlung durch den Täter herauszulocken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090220Im RIS seit
24.10.1975Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025