TE Vfgh Erkenntnis 1999/11/30 B2316/98

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8241 Standortabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Bgld StandortabgabeG 1995 sowie zweier darauf gestützter Verordnungen der Gemeinde Potzneusiedl als verfassungswidrig mit E v 30.11.99, G104,105/99, V58-60/99.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. Oktober 1998 wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl betreffend die Festsetzung einer Standortabgabe für das Jahr 1995 im Ausmaß von S 66.990,- gemäß den §§3, 4 und 5 des Gesetzes vom 17. Mai 1995 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (Bgld. Standortabgabegesetz 1995), LGBl. 52/1995, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. August 1995 bis 11. September 1995, keine Folge gegeben.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. Oktober 1998 wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl betreffend die Festsetzung einer Standortabgabe für das Jahr 1995 im Ausmaß von S 66.990,- gemäß den §§3, 4 und 5 des Gesetzes vom 17. Mai 1995 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (Bgld. Standortabgabegesetz 1995), Landesgesetzblatt 52 aus 1995,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. August 1995 bis 11. September 1995, keine Folge gegeben.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995 und der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, verletzt.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die Marktgemeinde Potzneusiedl erstattete eine Äußerung, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte.

II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG bzw. gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 8. Juni 1999, B2315/98, B2316/98, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995, LGBl. 52/1995 und u.a. zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, eingeleitet.römisch zwei. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG bzw. gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 8. Juni 1999, B2315/98, B2316/98, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995, Landesgesetzblatt 52 aus 1995, und u.a. zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 30. November 1999, G104,105/99, V58-60/99, hat der Verfassungsgerichtshof das in Prüfung gezogene Bgld. Standortabgabegesetz 1995 als verfassungswidrig und u.a. die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe als gesetzwidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobenen Bestimmungen. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist eine Gebühr gemäß §17a VerfGG 1953 in der Höhe von S 2.500,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2316.1998

Dokumentnummer

JFT_10008870_98B02316_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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