RS OGH 2025/4/1 12Os96/75; 13Os96/75; 11Os127/81; 13Os56/81; 11Os12/82; 9Os92/84; 9Os121/84; 12Os52/

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Veröffentlicht am 24.10.1975
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Rechtssatz

Es muss nicht nur zwischen der Täuschungshandlung und dem Irrtum, sondern auch zwischen dem Irrtum und dem vom Täter erstrebten Verhalten des Getäuschten, sowie zwischen diesem Verhalten und dem Schaden, auf dessen Herbeiführung der Tätervorsatz gerichtet ist, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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