RS OGH 1975/10/24 11Os62/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1975
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Norm

FinStrG §35 Abs3
ZollG §93 Abs10
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Rechtsbegriffes der "Überlassung" der im formlosen Vormerkverfahren nach Österreich eingebrachten Fahrzeuge im Sinne des § 93 Abs 10 ZollG (und damit zur bedingungswidrigen Verwendung derselben gemäß dem § 35 Abs 3 FinStrG) bedarf es nicht des Verkaufes an eine nicht begünstigte Person. Zwar ist zur "Überlassung" im Sinne des § 93 Abs 10 ZollG die Übertragung des Eigentums und des Sachbesitzes nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn die nicht begünstigte Person Sachinhaber und Gebrauchsberechtigter wird (vgl Manhart-Fusch, Das österreichische Zollrecht Wien 1975, FN 31 zu § 93 ZollG, S 410 f wobei die Rechtsform, in der sich die Übertragung vollzieht, ohne Bedeutung ist (VwGH 04.07.1962, Zl 2050/59). Diesem Erfordernis wird aber durch die Verpfändung der Fahrzeuge - verbunden mit einer Verkaufsermächtigung - nicht genüge getan, da durch die Verpfändung und die Ermächtigung, die Fahrzeuge zu verkaufen, der Pfandnehmer keine freie Verfügungsgewalt, insbesondere auch nicht das Gebrauchsrecht an den Pfandsachen erlangt. (§ 459 ABGB)Zur Verwirklichung des Rechtsbegriffes der "Überlassung" der im formlosen Vormerkverfahren nach Österreich eingebrachten Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 10, ZollG (und damit zur bedingungswidrigen Verwendung derselben gemäß dem Paragraph 35, Absatz 3, FinStrG) bedarf es nicht des Verkaufes an eine nicht begünstigte Person. Zwar ist zur "Überlassung" im Sinne des Paragraph 93, Absatz 10, ZollG die Übertragung des Eigentums und des Sachbesitzes nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn die nicht begünstigte Person Sachinhaber und Gebrauchsberechtigter wird vergleiche Manhart-Fusch, Das österreichische Zollrecht Wien 1975, FN 31 zu Paragraph 93, ZollG, S 410 f wobei die Rechtsform, in der sich die Übertragung vollzieht, ohne Bedeutung ist (VwGH 04.07.1962, Zl 2050/59). Diesem Erfordernis wird aber durch die Verpfändung der Fahrzeuge - verbunden mit einer Verkaufsermächtigung - nicht genüge getan, da durch die Verpfändung und die Ermächtigung, die Fahrzeuge zu verkaufen, der Pfandnehmer keine freie Verfügungsgewalt, insbesondere auch nicht das Gebrauchsrecht an den Pfandsachen erlangt. (Paragraph 459, ABGB)

Entscheidungstexte

  • 11 Os 62/75
    Entscheidungstext OGH 24.10.1975 11 Os 62/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0083976

Dokumentnummer

JJR_19751024_OGH0002_0110OS00062_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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