RS OGH 1975/10/28 13Os110/75, 11Os12/84, 9Os54/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1975
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er, ohne sich selbst zu beschuldigen, die gestohlene (oder durch eine andere im § 167 Abs 1 StGB) bezeichnete Straftat erlangte) Sache an die Behörde unter Bezeichnung des Geschädigten, somit mittelbar an diesen übergibt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 110/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 13 Os 110/75
  • 11 Os 12/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 11 Os 12/84
    Vgl auch; Beisatz: Bezeichnung des Geschädigten jedenfalls erforderlich. (T1)
  • 9 Os 54/84
    Entscheidungstext OGH 07.05.1984 9 Os 54/84
    Vgl; Beisatz: Bloße Übergabe des Tatobjektes an die Sicherheitsbehörde genügt dann, wenn dem Täter der Geschädigte unbekannt geblieben war, nach dem Ermittlungsstand die Ausfolgung an den Geschädigten aber sichergestellt schien (hier: Rückgabe der verhehlten Sache an den Dieb zum Zweck der - tatsächlich erfolgten - unverzüglichen Übergabe an die Polizei). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095162

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0130OS00110_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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