Norm
StGB §167Rechtssatz
Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er, ohne sich selbst zu beschuldigen, die gestohlene (oder durch eine andere im § 167 Abs 1 StGB) bezeichnete Straftat erlangte) Sache an die Behörde unter Bezeichnung des Geschädigten, somit mittelbar an diesen übergibt.Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er, ohne sich selbst zu beschuldigen, die gestohlene (oder durch eine andere im Paragraph 167, Absatz eins, StGB) bezeichnete Straftat erlangte) Sache an die Behörde unter Bezeichnung des Geschädigten, somit mittelbar an diesen übergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095162Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0130OS00110_7500000_001