RS OGH 2022/12/6 10Os89/75, 15Os24/22a, 14Os84/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Unterstützung in erheblicher Weise im Sinne des § 279 Abs 1 StGB letzter Fall kann auch dann vorliegen, wenn die im Sinne der bewaffneten Verbindung entfalteten Tätigkeiten sich erst in ihrer Gesamtheit als erhebliche Unterstützung darstellen.Eine Unterstützung in erheblicher Weise im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, StGB letzter Fall kann auch dann vorliegen, wenn die im Sinne der bewaffneten Verbindung entfalteten Tätigkeiten sich erst in ihrer Gesamtheit als erhebliche Unterstützung darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten