Rechtssatz
Eine Unterstützung in erheblicher Weise im Sinne des § 279 Abs 1 StGB letzter Fall kann auch dann vorliegen, wenn die im Sinne der bewaffneten Verbindung entfalteten Tätigkeiten sich erst in ihrer Gesamtheit als erhebliche Unterstützung darstellen.Eine Unterstützung in erheblicher Weise im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, StGB letzter Fall kann auch dann vorliegen, wenn die im Sinne der bewaffneten Verbindung entfalteten Tätigkeiten sich erst in ihrer Gesamtheit als erhebliche Unterstützung darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023