Norm
ABGB §1315 IRechtssatz
Im Gegensatz zu der insbesonders zu § 831 BGB vertretenen Lehre, ist zur Qualifikation als "Besorgungsgehilfe" ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen nicht Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017