Rechtssatz
§ 7 Abs 2 StGB stellt keine (vom früheren Recht abweichende neue) Kausalitätsregel auf, sondern normiert nur - in Konsequenz des das gesamte StGB durchziehenden Schuldgrundsatzes - die Voraussetzungen der Zurechnung einer besonderen (qualifizierenden) Folge der Tat, an die eine schwere Strafe geknüpft ist, zur Schuld.Paragraph 7, Absatz 2, StGB stellt keine (vom früheren Recht abweichende neue) Kausalitätsregel auf, sondern normiert nur - in Konsequenz des das gesamte StGB durchziehenden Schuldgrundsatzes - die Voraussetzungen der Zurechnung einer besonderen (qualifizierenden) Folge der Tat, an die eine schwere Strafe geknüpft ist, zur Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089538Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0100OS00115_7500000_001