RS OGH 1975/10/28 10Os115/75

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Veröffentlicht am 28.10.1975
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Rechtssatz

§ 7 Abs 2 StGB stellt keine (vom früheren Recht abweichende neue) Kausalitätsregel auf, sondern normiert nur - in Konsequenz des das gesamte StGB durchziehenden Schuldgrundsatzes - die Voraussetzungen der Zurechnung einer besonderen (qualifizierenden) Folge der Tat, an die eine schwere Strafe geknüpft ist, zur Schuld.Paragraph 7, Absatz 2, StGB stellt keine (vom früheren Recht abweichende neue) Kausalitätsregel auf, sondern normiert nur - in Konsequenz des das gesamte StGB durchziehenden Schuldgrundsatzes - die Voraussetzungen der Zurechnung einer besonderen (qualifizierenden) Folge der Tat, an die eine schwere Strafe geknüpft ist, zur Schuld.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 115/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 10 Os 115/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089538

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0100OS00115_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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